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Der Kirchenkreisrat

Allgemein:

Der Kirchenkreisrat ist das von den Propsteisynoden gewählte Organ des Kirchenkreises, welches die Belange des Kirchenkreises bespricht, berät und beschließt.

Der Kirchenkreisrat wird alle sechs Jahre neu gewählt und trifft sich in der Regel alle zwei Monate, um seine Aufgabe zu erfüllen.


Aus der Kirchenkreisordnung der ELLM

Artikel 8:

(1) Dem Kirchenkreisrat gehören an:


Der Landessuperintendent als Vorsitzender,
je ein Mitglied aus jeder Propstei, das ein zum Kirchenältesten wählbares Mitglied der Landeskirche ist,
je ein Mitglied aus jeder Propstei, das ein ordiniertes Glied der Landeskirche ist und im pfarramtlichen oder einem gleichgestellten Dienst steht,
vier vom Kirchenkreisrat berufene Mitglieder.
Soweit durch die Wahl nach Ziffer 2 und 3 Arbeitsbereiche oder Mitarbeitergruppen nicht angemessen vertreten sind, soll das bei der Berufung nach Ziffer 4 berücksichtigt werden.

(2) Die Amtsdauer der gewählten und berufenen Mitglieder des Kirchenkreisrates beträgt sechs Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer setzen sie ihre Tätigkeit bis zur Neuwahl fort.


Aus der Kirchenkreisordnung der ELLM

Aufgaben:

Artikel 9:


(1)Der Kirchenkreisrat ist mitverantwortlich für Leben und Dienst der Kirchgemeinden und für die gemeinsamen Aufgaben im Kirchenkreis. Er bemüht sich, Leben und Dienst in den Kirchgemeinden zu fördern; regt an, wie die im Kirchenkreis wirkenden Kräfte zu gemeinsamem Handeln zusammengefasst werden können und beschließt über gemeinsame Vorhaben im Kirchenkreis. Dabei hat er besondere folgende Aufgaben:


Er wirkt mit bei der Visitation durch den Landessuperintendenten nach Art. 7 Nr. 2.
Er nimmt Berichte des Landessuperintendenten über wesentliche Vorgänge des kirchlichen Lebens – insbesondere im Kirchenkreis – sowie Berichte der Mitarbeiter des Kirchenkreises entgegen. Er berät darüber und entscheidet über Aufgaben im Kirchenkreis und deren Planung.
Er beschließt nach Anhörung der beteiligten Gemeinden über Veränderungen der Propsteigrenzen und ist bei Veränderungen von Kirchgemeinden in ihren Grenzen sowie bei deren Neubildung zu hören. Er ist ferner zu hören vor der Einrichtung und Aufhebung von Pfarrstellen.
Er sorgt für die gegenseitige Information zwischen den Kirchgemeinden, Propsteien und dem Kirchenkreis sowie den Organen der Landeskirche.
Er kann Anträge an die Landessynode beschließen.

(2) Der Kirchenkreisrat hat außerdem folgende Aufgaben:


Er führt nach den kirchlichen Verordnungen die Aufsicht über die Verwaltung des Vermögens der Kirchgemeinden, der Kirchen, der kirchlichen Stiftungen und anderer kirchlicher Einrichtungen im Kirchenkreis und nimmt sich ihrer Angelegenheiten an. Er kann dazu Aufträge erteilen.
Er beschließt über die Bereitstellung der für den Kirchenkreis erforderlichen Mittel, die in der Kirchenkreiskasse verwaltet werden. Er stellt dazu einen Haushaltsplan auf. Er kann Kirchenkreiskollekten für bestimmte Zwecke im Kirchenkreis beschließen.
Er sorgt für eine ordnungsgemäße Verwaltung und Prüfung de Kirchenkreiskasse und beschließt über die Entlastung.
Er beschließt über die Anstellung und Entlassung von Mitarbeitern des Kirchenkreises, soweit nichts anderes bestimmt ist. Er wirkt mit bei der Besetzung von Pfarrstellen für übergemeindliche Aufgaben im Kirchenkreis.

(3) Der Kirchenkreisrat nimmt die ihn in kirchlichen Ordnungen übertragenen weiteren Aufgaben wahr.


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